ARGE

 
 

Gemäß der Rechtsprechung versteht man unter einer Arbeitsgemeinschaft einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Es sind freiwillige Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Grundlage. Die gewählte Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts basiert auf der rechtlichen Grundlage der §§ 705 ff. BGB. Nach neuerer Auffassung des Bundesgerichtshofes kann eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten sein und als solches auch am Rechtsverkehr teilnehmen (grundlegend: BGHZ 143, 341).

Die GbR besitzt also Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Es ist daher nicht erforderlich, dass die GbR gleichzeitig auch die Qualität einer juristischen Person bekommt, um als regionale Aktionsgruppe in der Lage zu sein, als Trägerin von Rechten und Pflichten zu fungieren.

Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende GbR kein Unternehmen darstellt, können kommunalrechtliche Schranken bezüglich der Einbindung des Landkreises in die GbR ausgeschlossen werden. Die regionale Aktionsgruppe, die die ELER-Verordnung bzw. des LEADER-Konzept umsetzen soll, nimmt nicht am Wirtschaftsleben teil. Sie erfüllt vielmehr Verwaltungsaufgaben. Der Aspekt der Haftungsbeschränkung des Landkreises im Zuge der Beteiligung an Unternehmen ist demgemäß hier unbeachtlich. Die kommunalrechtlichen Vorgaben über die unternehmerische Betätigung der Kommunen sind auf diese Verwaltungstätigkeit nicht anwendbar.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es weder aus dem Europarecht noch aus dem Landesrecht Schranken gibt, die es dem Landkreis Eichsfeld untersagen würden, sich an einer regionalen Aktionsgruppe in der Rechtsform einer Arbeitsgemeinschaft als GbR zu beteiligen.